Macht als Handlungsautonomie – zur Bedeutung von „Macht“ unter den Rahmenbedingungen der Digitalisierung

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Nach der klassischen Definition von Max Weber bedeutet „Macht“, „jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichwie, worauf diese Chance beruht“. Bemerkenswert bei dieser Definition sind dabei die Begriffe „Wille“ und „Widerstreben“. Der „Wille“ deutet einerseits auf das Strukturelement der Autonomie des handelnden Subjekts hin: Verhältnisse (gleichwohl ob politische, ökonomische oder private) gemäß eigenen Handlungsvorstellungen zu gestalten. Das Strukturelement „Widerstreben“ zeigt zugleich an, dass die Durchsetzung der Handlungsvorstellungen auch an Grenzen stoßen kann: Die Autonomie des Handelnden kann ein „Widerstreben“ der autonomen, von Handlungen betroffenen Subjekte erzeugen, was es im Sinne der „Macht“ zu überwinden gelte. Bei der Beschreibung, wie diese „Überwindung“ erfolgt, wird im Folgenden insbesondere auf das Machtverständnis von Hannah Arendt zurückgegriffen, wonach die Macht auf der gegenseitigen Anerkennung handelnder Subjekte beruht.

Grundsätzlich kann die „Überwindung des Widerstrebens“ entweder durch Zwang und Befehl geschehen oder aber auch durch die Akzeptanz der Betroffenen legitimiert sein. Während beispielsweise der Wille der Machthaber in einem autoritären Staat auch unter Androhung individueller Verfolgung durchgesetzt werden kann, sind demokratisch legitimierte Regierungen auf die Akzeptanz der Regierten angewiesen. Nach Hannah Arendt ist die Macht das Gegenteil von Zwang und Gewalt – sie „entsteht zwischen Menschen, wenn sie zusammen handeln“.[1] Sie beruht nämlich auf der Fähigkeit autonom handelnder Subjekte, sich im öffentlichen Bereich mit anderen zusammenzuschließen. Denn dominante Willensdurchsetzung durch Befehl und Gehorsam und unter Androhung von Zwang ist im Grunde ein Zeichen der Ohnmacht, andere autonome Subjekte für eigene Überzeugungen zu gewinnen. Ohnmächtige Gewalt und Zwang zerstören nach Arendt die Macht, da sie zu Isolierung der Herrschenden und zum Stabilitätsverlust des öffentlichen Bereiches führen.[2] Macht gründet sich nicht darauf, dass andere dem eigenen Willen gehorchen müssen, sondern darauf, dass sie ihm folgen wollen. Die „Macht“ ist nach Arendt damit am Grundwert der Autonomie aller Beteiligten orientiert und im Verhältnis gegenseitiger Anerkennung handelnder Subjekte begründet. Es gibt unter freien Subjekten keine „Macht“ ohne Akzeptanz.

Die unternehmerische Macht kann zum einen als Marktführung nach außen, und zum anderen als Bestimmung von Arbeitsbedingungen der Beschäftigten nach innen in Erscheinung treten. Im äußeren Verhältnis zeigt sich die Macht auf vor- und nachgelagerten Marktstufen sowohl durch die Durchsetzung eigener Produkte gegen die Konkurrenz als auch durch die Formung des Konsumverhaltens der die Güter und Dienstleistungen nutzenden VerbraucherInnen. So ist beispielsweise ein Automobilhersteller stets bemüht, den Marktanteil der eigenen Automarke zu vergrößern und gegen die Konkurrenz durchzusetzen. „Macht“ gründet notwendigerweise auf der Autonomie anderer Akteure – Autonomie der Konkurrenz, noch bessere Fahrzeuge zu bauen, oder Autonomie der Kunden, sich auch für eine andere (z.B. elektrisch betriebene) Fortbewegungsart zu entscheiden. Wären diese Autonomien nicht gegeben, müsste man über „Marktmonopol“, und nicht „Marktmacht“ sprechen Damit die Marktmacht nicht missbraucht wird, bestehen schließlich bestimmte Mechanismen gegen die Überspielung des offenen Handlungsfeldes, wie z.B. das Kartellrecht.

Im inneren Verhältnis ist es ähnlich. Arbeitgebende haben einen erheblichen Einfluss auf die ArbeitnehmerInnen. Denn die ArbeitnehmerInnen, obzwar durch die Berufs- und Arbeitgeberwahl in gewissem Maße selbstbestimmt, stehen im Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgebenden – sowohl in Bezug auf die Arbeitsbedingungen als auch in Bezug auf die Sicherung des Lebensunterhalts. Die Unternehmensmacht kommt hierbei insbesondere zum Tragen, wenn die ArbeitnehmerInnen sich mit dem Unternehmen identifizieren und zum Unternehmenserfolg durch persönlichen Einsatz beitragen wollen. Unter einer aus dem Abhängigkeitsverhältnis erzwungenen Akzeptanz der Arbeitsbedingungen isoliert sich dagegen der Unternehmer und kann auf die Loyalität seiner Mitarbeitenden nicht zählen – er büßt an „Macht“ ein. Auch im Innenverhältnis bestehen schließlich bestimmte gesetzliche Begrenzungsmechanismen gegen die Überspielung des offenen Handlungsfeldes – hier z.B. durch das Arbeitsrecht.

Sowohl im äußeren als auch im inneren Verhältnis hat ein Unternehmen im Rahmen der Gesetze eine gewisse Gestaltungsmacht (sowohl bezüglich der Produktgestaltung als auch bezüglich der Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen). Durch Selbstbegrenzung (z.B. durch freiwillige Einhaltung bestimmter Emissionswerte oder durch Schaffung von zusätzlichem Freiraum für Arbeitnehmer) kann ein Unternehmen seine „Macht“ grundsätzlich festigen, wenn es dadurch an Akzeptanz (der Marktteilnehmenden oder der Beschäftigten) gewinnt. So merkt auch Hannah Arendt an, dass Machtbegrenzung keineswegs Machtminderung zu bedeuten hat[3], wenn sie die Pluralität von Handlungsoptionen schafft. Das gilt auch für die Marktmacht, die keineswegs die Herbeiführung der Handlungsunfähigkeit anderer Marktteilnehmenden bedeutet, sondern auf Rahmenbedingungen des freien Wettbewerbs autonomer Marktakteure basiert.[4] Durch die Gewinnung der Akzeptanz eröffnen sich für wirtschaftliche Akteure neue Spielräume und damit eine „Handlungsmacht“.

“Die „Macht” ist nach Arendt damit am Grundwert der Autonomie aller Beteiligten orientiert und m Verhältnis gegenseitiger Anerkennung handelnder Subjekte begründet. Es git unter freien Subjekten keine „Macht” one Akzeptanz.”

Die Sicherstellung der „Handlungsmacht“ steht im Zuge der Digitalisierung vor neuen Herausforderungen. Der Zugang zu Daten wird zum entscheidenden Wettbewerbsfaktor. Im äußeren Verhältnis entsteht eine starke Konkurrenz global agierender Akteure, die sich bei der Produktentwicklung von unterschiedlichen Spielregeln, wie beispielsweise beim Umgang mit personenbezogenen Daten, leiten lässt. Je mehr personenbezogene Daten analysiert und mit anderen Daten kombiniert werden, desto stärker wird die Marktstellung eines Unternehmens. Die gesetzlichen Schranken gegen den Machtmissbrauch bleiben dabei, trotz des Inkrafttretens der EU-Datenschutz-Grundverordnung, global gesehen immer noch sehr heterogen. Die Selbstbegrenzung der Unternehmen in Bezug auf die Intensität der Verarbeitung personenbezogener Daten und die Erstellung von Kundenprofilen ist stets mit der Gefahr verbunden, Marktanteile zu verlieren. Zugleich scheinen die KonsumentInnen sich mit der exzessiven Abschöpfung personenbezogener Daten abgefunden zu haben – sei es aus einer Resignation im Sinne einer „rationalen Apathie“[5], sei es aufgrund der fehlenden unmittelbaren Wahrnehmung negativer Folgen durch Missbrauch personenbezogener Daten. Die Digitalisierung eröffnet viele neue Handlungsoptionen. Zugleich fehlt es jedoch an klaren, einheitlichen und allgemein akzeptierten Spielregeln, welche die Möglichkeiten der Überspielung des offenen Handlungsfeldes begrenzen.

Ähnlich sieht es auch im inneren Verhältnis aus: Telearbeit, Automatisierung von Routineprozessen, ortsunabhängige Kommunikation – die Digitalisierung öffnet viele großartige Handlungsmöglichkeiten im Bereich des digitalen Arbeitens. Zugleich bietet sie aber auch viele Instrumente, um die ArbeitnehmerInnen stärker kennzahlengestützt zu kontrollieren. Nicht nur in den USA oder China, sondern auch in Deutschland wird heute Data Analytics zur Auswertung interner Stimmungen in Unternehmen und zur Identifizierung von „High-Risk“-MitarbeiterInnen eingesetzt.[6] Die Analytics-Methoden, die ursprünglich als intelligente Werkzeuge zur Leistungssteigerung der Belegschaft eingeführt wurden, lassen sich von den Anwendenden leicht auch als ein Instrument zur vollumfänglichen Mitarbeiterüberwachung und -kontrolle einsetzen. Auch hier kommt die Etablierung einheitlicher Regeln, die die Überspielung des offenen Handlungsfeldes verhindern, nur langsam voran.

Um die Macht im Allgemeinen und die Unternehmensmacht im Besonderen zu begrenzen, gibt es grundsätzlich zwei Wege: Machtbegrenzung durch institutionelle, rechtliche Kontrolle oder durch Moral und persönliche Verantwortung. Je stärker die Handlungsoptionen durch rechtliche Restriktionen eingegrenzt werden, desto weniger Spielraum bleibt für die Unternehmen, Verhältnisse selbstbestimmt auszugestalten. Intensive Durchregulierung (im Sinne von Überbürokratisierung) schränkt schließlich den Handlungsspielraum für autonom handelnde Akteure ein. Durch freiwillige Selbstbegrenzung wird das Handlungsspielfeld dagegen erhalten und selbstbestimmt, verantwortungsbewusst ausgestaltet. Vor diesem Hintergrund kann „Corporate Digital Responsibility“ (CDR) als ein Ansatz für die freiwillige Machtbegrenzung seitens der Unternehmen verstanden werden, mit dem durch die Gewinnung der Akzeptanz die Handlungsmacht gewonnen wird.

“Je mehr personenbezogene Daten analysiert und mit anderen Daten kombiniert werden, desto stärker wird die Marktstellung eines Unternehmens. Die gesetzlichen Schranken gegen den Machtmissbrauch bleiben dabei, trotz de Inkrafttretens der EU-Datenschutz-Grundverordnung, global gesehen immer noch sehr heterogen.”

Im Sinne von Macht als gegenseitige Anerkennung autonom handelnder Subjekte kann CDR werteorientiert Maßstäbe setzen, welche die unternehmerische Handlungsoptionen ausgestalten. Die digitalen Technologien können dazu dienen, Selbstbestimmungschancen zu steigern und die Handlungsautonomie aller Beteiligten – UnternehmerInnen, KonsumentInnen, ArbeitnehmerInnen – zu erweitern. Wenn beispielsweise die digitale Souveränität der VerbraucherInnen durch überobligatorische Transparenz bei der Gestaltung von digitalen Services und Produkten sowie beim Umgang mit personenbezogenen Daten gefördert wird, befähigt das einerseits die VerbraucherInnen zu mehr Datensouveränität[7] und steigert andererseits die Reputation und damit den Wettbewerbsvorteil der Unternehmen. Wenn bei der Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen die Möglichkeiten der digitalen Technologien und Erkenntnisse aus Datenanalysen zur Förderung des datengestützten, anstatt eines datengetriebenen Handelns eingesetzt werden, fördert das die Motivation und Gestaltungsspielraum der ArbeitnehmerInnen, sodass ein Unternehmen insgesamt mehr Flexibilität und Innovationskraft in dynamischen Märkten entfalten kann.

“Durch freiwillige Selbstbegrenzung wird das Handlungsspielfeld dagegen erhalten und selbstbestimmt, verantwortungsbewusst ausgestaltet. Vor diesem Hintergrund kann „Corporate Digital Responsibility” (CDR) als ein Ansatz für die freiwillige Machtbegrenzung seitens de Unternehmen verstanden werden, mit dem durch die Gewinnung der Akzeptanz die Handlungsmacht gewonnen wird.”

Wie im ersten philosophischen Zwischenruf festgestellt, soll die digitale Technologie Orientierung schaffen und den Entscheidungshorizont sowie die Handlungsautonomie einzelner Akteure erweitern und nicht verengen. Macht im Sinne eines werteorientierten Handelns ist nichts anderes als Förderung der Handlungsautonomie. Im Sinne von Hannah Arendt kann man „digitale Macht“ damit als Nutzung dieser Technologien zur Steigerung gemeinsamer Handlungsoptionen verstehen. Die Selbstbegrenzung von Unternehmen zugunsten der Autonomie wäre demnach die höchste unternehmerische Machtposition. CDR als Instrument zum rücksichtvollen Machtgebrauch kann dazu beitragen, Zustimmung und Akzeptanz zu steigern sowie Freiheitschancen unter den Rahmenbedingungen der Digitalisierung zu erweitern.


[1] Hannah Arendt, „Vita Activa“, München 2005, S. 252.

[2] Ebd., S. 256 f.

[3] Ebd., S. 254.

[4] Booms/ Horn, „Macht, Vertrauen, Verantwortung – unternehmerische Grundorientierung in Zeiten des digitalen Wandels“, in CDR-Online-Magazin. URL: https://corporate-digital-responsibility.de/article/macht-vertrauen-verantwortung-booms-horn/.

[5] Phänomen der „Rationalen Apathie“ meint, dass die Verbraucher sich der Schutzwürdigkeit ihrer personenbezogenen Daten zwar durchaus bewusst sind, sich jedoch aufgrund der Aussichtlosigkeit eines Widerstands gegen eine allgegenwärtige exzessive Datenabschöpfung mit der Datennutzung abfinden.

[6] Palan, D., & Rest, J. (2019). Sie kennen dich, sie kriegen dich. Von https://www.manager-magazin.de/premium/ueberwachung-audiostory-sie-kennen-dich-sie-kriegen-dich-a-93348364-075b-4793-bc9a-452d89b21d74.

[7] Horn / Stecher: Denkimpuls Innovativer Staat: „Datensouveränität – Datenschutz neu verstehen“, Initiative D21 (Hg.), Mai 2019, URL: https://initiatived21.de/app/uploads/2019/05/denkimpuls_datenschutz-neu-verstehen_20190528.pdf.


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Dr. Nikolai Horn

Dr. Nikolai Horn ist Philosoph und Mitarbeiter beim Thintank iRights.Lab. Nach seinem Studium der Philosophie arbeitete er am Lehrstuhl des damaligen Bundesverfassungsrichters Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio am Institut für Öffentliches Recht der Universi­tät Bonn und promovierte mit einer interdiszip­linären Arbeit zum Grundrecht der Gewissens­freiheit